§ 76a
— Heeresdienstzulage
(1) § 76a.Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die
Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen
Stellung und beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 .............................. 1.146 S,
in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 862 S,
in der Dienstklasse V ................................. 573 S.
(2) Für die Anwendung des § 33 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
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