§ 76a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 76a

— Heeresdienstzulage

(1) § 76a.Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die

Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen

Stellung und beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der

Verwendungsgruppe H 2 .............................. 1 221 S,

in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der

Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der

Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 919 S,

in der Dienstklasse V ................................. 611 S.

(2) Für die Anwendung des § 33 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

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