§ 76 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Erwerb von Anteilsrechten

§ 76.

(1) Der Erwerb und die Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechte 10 vH des Grund-, oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung angezeigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

(2) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilsrechten oder die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechtsform ist der Versicherungsaufsichtsbehörde stets anzuzeigen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Abs. 1 oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083649

alte Dokumentnummer

N5199441182J

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