§ 76 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Erwerb und Veräußerung von Anteilen

§ 76.

(1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern

  1. 1. die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
  2. 2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,
  3. 3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB geschaffen werden oder
  4. 4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228 Abs. 3 HGB anzusehen sind.

(2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.

(3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der FMA dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.

(4) Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067309

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