§ 76 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Vollziehung

§ 76

(1) § 76.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Unterricht und Kunst und
  3. 3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

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