§ 76 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Z 32 der Novelle BGBl. I Nr. 75/2003 lautet: "In § 76 Abs. 1 Z 1 ist die Wortfolge "der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen" durch die Wortfolge "der Universitäten der Künste" zu ersetzen.", richtig wäre: "... die Wortfolge "der Akademie der bildenden Künste" ... zu ersetzen."

Vollziehung

§ 76

(1) § 76.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
  2. 2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
  3. 3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

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