§ 76 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

ABSCHNITT VI Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76.

(1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022779

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