Hilfsverzeichnisse
§ 76
§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:
- 1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
- 2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,
- 3. ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,
- 4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44) und
- 5. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen.
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