§ 76 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Hilfsverzeichnisse

§ 76

§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:

  1. 1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
  2. 2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,
  3. 3. ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,
  4. 4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44),
  5. 5. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen,
  6. 6. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Zusammenschlüsse.

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