Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76
(1) § 76.Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
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