§ 76 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1989

Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß

§ 76

(1) § 76.Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.

(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)