§ 75b RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Pflegefreistellung

§ 75b

(1) § 75b.Der Richter, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet der Bestimmung des § 74 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.

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