Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 75b
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
- 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
- 2. einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
- 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Richter hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
(4) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeiteines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Karenzierung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
(8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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