LGBl. Nr. 66/1996 zur Überschrift: LGBl. Nr. 58/2004 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2004 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2001
§ 75b
Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Ausmaß
(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe nach Maßgabe des Abs. 2 ist die Betreiberin oder der Betreiber einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage verpflichtet, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes solche Bodenbestandteile abbaut.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 22 Cent pro Tonne des abgebauten Materials.
(3) Die Landesregierung kann den in Abs. 2 genannten Abgabensatz jeweils bis April eines Jahres durch Verordnung neu festsetzen, wenn sich der im Burgenland allgemein verwendete Baukostenindex seit der letzten Festsetzung um mindestens 10 v.H. geändert hat. Bei der Festsetzung der neuen Abgabensätze ist jeweils von den im Abs. 2 genannten Beträgen auszugehen; diese sind um jenen Hundertsatz zu ändern, um den sich der genannte Baukostenindex seit dem 1. Jänner 1995 geändert hat.
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