§ 75b NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

LGBl. Nr. 20/2016

§ 75b

Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Ausmaß

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach Maßgabe des Abs. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 lit. b verpflichtet.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.

13.04.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)