§ 75a. Verbot des Lenkens von
Motorfahrrädern
Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades
- a) ausdrücklich zu verbieten,
- b) nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
- c) nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach lit. a, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
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