§ 75a KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 75a. Verbot des Lenkens von
Motorfahrrädern

(1) Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades

  1. a) ausdrücklich zu verbieten,
  2. b) nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. c) nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

    Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach lit. a, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 abzuliefern.

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