§ 75 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Schutzbestimmungen

§ 75.

(1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.
  2. 2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
  3. 3. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
  4. 4. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
  5. 5. Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
  6. 6. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

(4) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richten sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40104831

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