Liegenschaftserwerb
§ 75.
Der Erwerb von Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072210
alte Dokumentnummer
N5197820973L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)