§ 75 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Liegenschaftserwerb

§ 75.

Der Erwerb von Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072210

alte Dokumentnummer

N5197820973L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)