§ 75 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Ausmaß der Zuschüsse

§ 75

(1) § 75.Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)

(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)

(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 5)

(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 7)

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