§ 75 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Ausmaß der Zuschüsse

§ 75.

(1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension als der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110701

alte Dokumentnummer

N6199549855J

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