§ 75 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Sonderregelungen – COVID-19

§ 75.

(1) Nachfolgende gesetzliche Fristen werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:

  1. 1. Die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
  2. 2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,
  3. 3. die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,
  4. 4. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,
  5. 5. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,
  6. 6. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,
  7. 7. die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und
  8. 8. die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Der Ablauf der Befristungen der Bescheide, mit denen Ausbildungsinstitute durch die Behörde eine Anerkennung ihrer Prüfungen als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 erhalten haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind, wird bis 31. Dezember 2020 gehemmt.

(3) Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2020 um die Hälfte reduziert.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 und 2 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40223093

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