Sonderregelungen – COVID-19
§ 75.
(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID‑19-Pandemie entgegenzuwirken:
- 1. die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
- 2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,
- 3. die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,
- 4. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,
- 5. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,
- 6. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,
- 7. die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und
- 8. die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.
(2) Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40229075
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