§ 75 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Sonderregelungen – COVID-19

§ 75.

(1)  Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID‑19-Pandemie entgegenzuwirken:

  1. 1. die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
  2. 2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,
  3. 3. die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,
  4. 4. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,
  5. 5. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,
  6. 6. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,
  7. 7. die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und
  8. 8. die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40229075

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