Grundsätze der Kapitalanlagen
§ 74.
(1) Bei der Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur laufenden Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072209
alte Dokumentnummer
N5197820972L
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