§ 74 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Grundsätze der Kapitalanlagen

§ 74.

(1) Bei der Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur laufenden Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072209

alte Dokumentnummer

N5197820972L

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