Meldung der Kapitalanlagen
§ 74.
Die FMA kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur laufenden Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40020966
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