§ 74 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Meldung der Kapitalanlagen

§ 74.

Die FMA kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur laufenden Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020966

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