§ 74 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

III. HAUPTSTÜCK Vertragsbedienstete

§ 74.

Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

Gebührenstufe Personenkreis

1 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der

Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis

Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c

bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich;

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3.

2 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich;

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich;

Gebührenstufe Personenkreis

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der

Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b.

3 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der

Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa.

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