§ 74 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

III. HAUPTSTÜCK Vertragsbedienstete

§ 74.

Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

  1. 1. in die Gebührenstufe 1:
  1. a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich,
  2. b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich,
  3. c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
  4. d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 3,
  5. e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 bis Entlohnungsstufe 14 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
  1. 2. in die Gebührenstufe 2:
  1. a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich,
  2. b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16,
  3. c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich,
  4. d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b,
  5. e) Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
  6. f) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppe k 6 ab der Entlohnungsstufe 15, der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich,
  1. 3. in die Gebührenstufe 3:
  1. a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a,
  2. b) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
  3. c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
  4. d) Vertragsassistenten,
  5. e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13 und der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.

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