§ 74 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Inlandsantragstellung

§ 74.

Die Behörde kann von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 erfüllt werden.

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