§ 74 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Zustimmung des Bundesministers für Inneres

§ 74.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

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