§ 74. Alarmdienst
(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen - unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 - für alle Luftfahrzeuge auszuüben
- a) für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder
- b) soweit dies möglich ist, von denen die Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
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