§ 74 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1978

§ 74. Alarmdienst

(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen - unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 - für alle Luftfahrzeuge auszuüben

  1. a) für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder
  2. b) soweit dies möglich ist, von denen die Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.

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