§ 74. Alarmdienst
(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugsicherungsstellen (§ 67) gemäß § 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
- 1. für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder
- 2. soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)