§ 74 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Veröffentlichung

§ 74

Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, der Anschrift ihres Standortes und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herauszugebenden Liste veröffentlicht.

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