§ 74 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Pflichten von Labors

§ 74

Labors, die im Rahmen von § 38 Abs. 1 Z 6 das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln.

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