§ 74 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

4. Abschnitt

Ableitung radioaktiver Stoffe Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe

§ 74.

(1) Werden radioaktive Stoffe in flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser oder in Form von Aerosolen, Gasen oder Dämpfen mit der Abluft aus strahlenschutzrechtlich bewilligten Anlagen abgeleitet, so ist die abgegebene Aktivitätsmenge so zu begrenzen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.

(2) Zur Einhaltung des Dosisgrenzwerts von Abs. 1 sind von der zuständigen Behörde nach dem Stand der Technik Ableitungsgrenzwerte festzulegen, wobei für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson konservative Parameter heranzuziehen sind. Dabei kann die Behörde davon ausgehen, dass der Expositionsgrenzwert von Abs. 1 jedenfalls eingehalten wird, wenn im Abwasser und der Abluft die inAnlage 12 festgelegten Aktivitätskonzentrationen im Jahresmittel nicht überschritten werden.

(3) Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen. Bei der Festsetzung solcher Dosisgrenzwerte hat die Behörde insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der in Abs. 1 festgelegte Dosisgrenzwert insgesamt nicht überschritten wird, wenn mehrere strahlenschutzrechtlich bewilligte Anlagen zur Exposition der Bevölkerung beitragen.

(4) Über die abgegebenen radioaktiven Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen Angaben über die abgegebenen Nuklide, das Ergebnis der Aktivitätsbestimmung, das Abgabedatum, Beginn und Ende der Abgabe, Name und bei Betriebsfremden Anschrift desjenigen, der die Messung durchgeführt hat, sowie den Namen des die Ableitung Durchführenden enthalten.

(5) Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

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