§ 74 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

4. Abschnitt

Ableitung radioaktiver Stoffe Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe

§ 74.

(1) Werden radioaktive Stoffe mit dem Betriebsabwasser oder der Abluft aus strahlenschutzrechtlich bewilligten Anlagen abgeleitet, so ist die abgeleitete Aktivitätsmenge so zu begrenzen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend niedrigere Dosisgrenzwerte festzulegen, wenn mehrere solche Anlagen zur Exposition der Bevölkerung beitragen.

(3) Zur Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 oder 2 sind von der Behörde im Einzelfall Ableitungsgrenzwerte festzulegen.

(4) Die Einhaltung des Dosisgrenzwertes ist für die vorgesehenen Ableitungsgrenzwerte gemäß Abs. 3 unter Verwendung konservativer Annahmen für den Expositionspfad, den Aufenthaltsort, die Aufenthaltsdauer und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson nachzuweisen. Die Behörde kann verlangen, dass dieser Nachweis vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber beigebracht wird.

(5) Liegt der vorgesehene Ableitungsgrenzwert nicht über den Werten derAnlage 12 bzw. bei mehreren Anlagen nicht über dem entsprechenden Bruchteil dieser Werte, kann von der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 bzw. Abs. 2 ausgegangen werden. In diesen Fällen sind die Werte der Anlage 12 bzw. entsprechende Bruchteile davon als Ableitungsgrenzwerte festzulegen. Ein expliziter Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes gemäß Abs. 4 ist dann nicht erforderlich.

(6) Über Ableitungen sind Aufzeichnungen zu führen, die insbesondere Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie den Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen enthalten.

(7) Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137294

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