EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
§ 73d.
(1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
- 1. das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
- 2. allfällige Zuzahlungen;
- 3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
- 4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
- 5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 zu beachten ist;
- 6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 sind anzuwenden.
(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 73c Abs. 1 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 7 zweiter Satz.
(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.
(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:
- 1. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital gemäß § 73c zu umfassen. Der Beschluß über die Einziehung ist von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.
- 2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Abs. 1 bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.
- 3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Der aus Partizipationskapital berechtigten Person ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. § 2 Abs. 3 UmwG ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
- 4. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Z 1 zweiter Satz ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Z 3 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Versicherungsunternehmen einzubehalten.
- 5. Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Versicherungsunternehmens bedienen.
- 6. Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage einzuziehen.
- (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067306
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