§ 73 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 73

§ 73. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres ein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)