§ 73 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 73.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40125873

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