§ 73 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 73.

(1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.

(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.

(4) Der Bewilligungsinhaber muss in einem im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertem Labor oder in einem Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.

(6) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(7) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122324

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)