Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte
§ 73.
(1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Der Bewilligungsinhaber muss in einem im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditiertem Labor oder in einem Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten. Das Labor samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
(6) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
(7) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und dem Labor samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung, Mitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40163940
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