§ 71 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Angelobung der Versichertenvertreter

§ 71.

Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

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