Angelobung der Versichertenvertreter
§ 71.
Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40168149
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