§ 71 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Gegenstand der Eintragung

§ 71

§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:

  1. 1. die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
  2. 2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
  3. 3. die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  4. 4. die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
  5. 5. die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  6. 6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung und
  7. 7. die Anzeige von Zusammenschlüssen.

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