Gegenstand der Eintragung
§ 71
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:
- 1. die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
- 2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
- 3. die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
- 4. die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
- 5. die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
- 6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
- 7. die Anzeige von Zusammenschlüssen,
- 8. die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
- 9. die Untersagung von Zusammenschlüssen.
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