§ 71 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2012

VI. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 71.

(1) Wer

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung (EG) festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält,
  2. 2. Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,
  3. 3. in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
  4. 4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. 5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,
  6. 6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,
  7. 7. der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,
  8. 8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung bei Anwendung dieser Verordnung (EG) in einer Art und Weise verletzt, die zu einer Unterschätzung der physikalisch-chemischen Gefahren, oder der Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt, die von einem Stoff, einem Gemisch (einer Zubereitung) oder einem Erzeugnis (einer Fertigware) ausgehen können, führt,
  9. 9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,
  10. 10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  11. 11. Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,
  12. 12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,
  13. 13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,
  14. 14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
  15. 15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,
  16. 16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
  17. 17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
  18. 18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,
  19. 19. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  20. 20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
  21. 21. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

    begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

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