§ 71 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71

(1) § 71.Wer

  1. 1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,
  2. 2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,
  3. 3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,
  4. 4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. 5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,
  6. 6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,
  7. 7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,
  8. 8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
  9. 9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,
  10. 10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  11. 11. Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,
  12. 12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,
  13. 13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,
  14. 14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
  15. 15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,
  16. 16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
  17. 17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
  18. 18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,
  19. 19. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  20. 20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
  21. 21. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

    begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

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