§ 70 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

2. Abschnitt

Interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzungen

§ 70

(1) § 70.Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,
  2. 2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,
  3. 3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  4. 4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,
  5. 5. Gesellschafter gemäß § 74 und
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.

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