§ 70 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

2. Abschnitt

Interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzungen

§ 70.

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,
  2. 2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,
  3. 3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  4. 4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,
  5. 5. Gesellschafter gemäß § 74,
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
  7. 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066923

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