§ 70 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Verfahren

§ 70

(1) § 70.Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:

  1. a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
  2. b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
  3. c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
  4. d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4),
  5. e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
  6. f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
  7. g) Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
  8. h) Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
  9. i) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

  1. a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
  2. b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
  3. c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
  4. d) Datum der Entscheidung;
  5. e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
  6. f) die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)