§ 70 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 70. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118481

alte Dokumentnummer

N7196212114Y

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